Wohn- und Gewerberäume dienen in der Regel dem Aufenthalt von Menschen. Sie müssen daher so temperiert sein, dass ein angenehmer Aufenthalt möglich ist, dürfen also nicht zu heiß und nicht zu kalt sein. Die Wärmebilanz des menschlichen Körpers sollte ausgeglichen sein.
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) nennt in einer Untersuchung zum sommerlichen Wärmeschutz Raumlufttemperaturen zwischen circa 18 und 24 Grad Celsius als behaglich für den Menschen. Alles über 26 Grad Celsius werde in Räumen dagegen im Allgemeinen als unangenehm empfunden.
Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren häufig mit der Frage befassen müssen, ob es einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn Räumlichkeiten im Sommer zu heiß werden. Wir weisen an dieser Stelle auf ein Urteil hin, die sich mit dieser Frage befasst hat.
Mangel:
In einer Wohnung herrschen Innentemperaturen von 30 Grad am Tag und noch über 25 Grad in der Nacht.
Minderungsquote: 20 %
Kurztext:
Herrschen in einer Wohnung Innentemperaturen von 30 Grad am Tag und noch über 25 Grad in der Nacht, so ist dies ein Mangel der Mietsache, der eine Mietminderung von 20 % rechtfertigt.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.05.2006.
Aktenzeichen: 46 C 108/04
Mehr zum Thema Mietminderung finden Sie hier:
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Auch wenn es nicht ausdrücklich vereinbart ist, so ergibt sich aus jedem Mietvertrag die Verpflichtung des Vermieters, eine ausreichende Wasserver- und -entsorgung zu gewährleisten.
Wasser erfüllt im Haushalt im wesentlichen drei Funktionen: Es dient als Trinkwasser und für die Nahrungszubereitung, man braucht es zu Reinigungszwecken und schließlich in den allermeisten modernen Toiletten zur Spülung. Alle drei Funktionen haben ihre eigene Bedeutung, die sich bei der Mietminderungsbemessung niederschlägt. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass es sich um ganz erhebliche Mängel handelt, die daher auch hohe Mietminderungen zur Folge haben.
Ein zu niedriger Wasserdruck stellt einen Mangel dar, der eine Mietminderung rechtfertigt. Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren häufig mit der Frage befassen müssen, wann es einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn der Wasserdruck nicht ausreichend ist. Wir stellen nachfolgend ein anschauliches Urteil dazu vor.
Mangel:
Der Wasserdruck in einer Wohnung ist zu gering. Dadurch muß die Toilette mit einem Eimer nachgespült werden und dauert die Füllung einer Badewanne 45 Minuten.
Minderungsquote: 20 %
Kurztext:
Ein zu geringer Wasserdruck in der Wohnung (Die Toilette musste mit einem Eimer nachgespült werden und die Füllung einer Badewanne dauerte 45 Minuten) ist ein Mangel der Mietsache und rechtfertigt eine Mietminderung von 20 Prozent.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.06.2005.
Aktenzeichen: 63 S 98/05
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